| Titel | Neu-aufgelegte und zu Beförderung des Commercii verbesserte Zoll- und Geleits-Ordnung ... wornach sich ... sämtliche Bediente, Beamte, Zollbereutere und Zöllnere, auch Kauf- und Fuhrleute, in Handhabung, Observirung, Erhebung und Zahlung des Zolls, bis auf andere Verordnung zu richten haben |